Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Anwesend: 0

 

Aufgrund Anregungen seitens der Bevölkerung soll im Verlauf des Hüttenbrunnweges

eine weitere Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h festgelegt werden:

 

Grundsätzlich muss bei verkehrsrechtlichen Anordnungen die Straßenverkehrsordnung (StVO) beachtet werden. Diese schreibt vor, dass örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen werden dürfen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (§ 39 StVO).

 

§ 44 i.V.m. § 45 Abs. 1 c StVO ermächtigt die örtlichen Straßenverkehrsbehörden (= die Gemeinden) innerhalb der geschlossenen Ortschaft – insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte – die Ausweisung von Geschwindigkeitsbeschränkungen.

 

Die bereits im Bereich Leichgasse / Wiesenweg eine Zone-30 vorhanden ist wäre diese zu erweitern.

 

Darüber hinaus soll beraten werden, zur Geschwindigkeitsreduzierung Bodenschwelle anzubringen.

 

Anmerkung der Verwaltung:

Fahrbahn-oder Bremsschwellen sind kein in der Straßenverkehrsordnung (StVO) eingetragenes Verkehrszeichen. Aus versicherungstechnischen Gründen sieht die Verwaltung die Anbringung solcher deshalb als kritisch. Erfahrungsberichte von anderen Gemeinden fielen zum großen Teile negativ aus.

 

 

Der Gemeinderat sah derzeit keine Notwendigkeit für die Anbringung von Fahrbahnschwellen. Desweiteren würde die Gemeinde hierdurch Angriffspotential bieten Die Steigung der Straßen wäre suboptimal für eine Anbringung weshalb hiervon abgesehen werden soll.

 


Der Gemeinderat von Altenbuch beschließt auf der Grundlage der §§ 44 i.V.m §45 Abs. 1 c StVO die vorhandene Tempo 30-Zone (Leichgasse/Wiesenweg) auf die Straße „Hüttenbrunnweg“ auszuweiten.

 

 


Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungsergebnis:

Gesamtzahl:

Anwesend u. Stimmbe-rechtigt

für

den Be-schluss

gegen

den Be-schluss

13

10

10

0