Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 0, Nein: 12, Anwesend: 0

Mit Schreiben vom 15.12.2017 und 21.02.2018 gingen zwei Anträge bei der Gemeinde Altenbuch ein, wonach Anwohner folgendes beantragt haben:

 

-       den Bangertsweg von unten her mit Durchfahrt verboten zu kennzeichnen und von oben als Einbahnstraße auszuweisen bzw.

-       den Bangertsweg als Einbahnstraße oder „Anlieger frei“ auszuweisen.

 

Beide Anträge werden damit begründet, dass das Verkehrsaufkommen im Bereich Steinbrunnstraße / Bangertsweg aufgrund des Umzuges der Arztpraxis entsprechend angestiegen sei. Außerdem sollen Maßnahmen umgesetzt werden, damit die Lärmbelästigung reduziert und eine entsprechende Verkehrsberuhigung erreicht wird.

 

Am 16. Januar 2018 (nach Eingang des ersten Antrages) fand bereits ein Vorort-Termin mit Herrn Farrenkopf (Polizei Miltenberg), Herrn Bürgermeister Amend und Vertretern der Verwaltung statt.

 

Einbahnstraßenregelung Bangertsweg

 

Seitens der Polizei wird kein Bedarf dahingehend angesehen, den Bangertsweg als Einbahnstraße auszuweisen, da es sich augenscheinlich um eine (immer noch) gering frequentierte Nebenstraße im Gemeindegebiet handelt. Die Straße befindet sich in einer ausgeschilderten „Zone 30“ und wird insbesondere von Anwohnern bzw. Patienten der nahegelegenen Arztpraxis befahren.

 

Aufgrund der geringen Straßenbreite von teilweise weniger als 4 m ist der Begegnungsverkehr nicht an jeder Stelle möglich und schon deshalb ist eine langsame und rücksichtsvolle Fahrweise notwendig. Außerdem trägt Gegenverkehr zur Verlangsamung des Verkehrs bei.

 

Polizeilich registrierte Verkehrsunfälle in diesem Bereich liegen keine vor.

 

Bei der Prüfung zum Einrichten z.B. einer Einbahnstraße sind grundsätzlich die allgemeinen Anordnungsvoraussetzungen der Beschilderung im Straßenraum zu beachten. Somit sind die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu beachten, wonach Verkehrszeichen nur dort angeordnet werden dürfen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

 

Ein zwingender Grund – wie z.B. eine erhöhte Unfallrate – liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Außerdem liegen nach derzeitigem Sachstand keine besonderen örtlichen Verhältnisse vor, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung des Straßenverkehrs erheblich übersteigt.

 

Aus diesen Gründen heraus, wird weder die „Einbahnstraßenregelung“ noch die Ausweisung „Anlieger frei“ als sinnvoll bzw. notwendig erachtet.

 

 

 

 

Verkehrsberuhigende Maßnahmen

 

Es gibt mehrere Möglichkeiten, Verkehrsberuhigungen zu erreichen. Nachfolgende wurden mit Herr Farrenkopf (Polizei Miltenberg) besprochen:

 

Die Installation von „Tempohemmschwellen/Bodenschwellen“ wird als kritisch angesehen. Neben der Problematik mit dem Winterdienst, werden zusätzliche gefährliche Situationen – nicht nur für Fahrradfahrer – geschaffen; die Geräuschkulisse durch verstärktes Beschleunigen sollte ebenfalls nicht außer Acht gelassen werden. Außerdem sollten nur Produkte angeschafft werden, die durch die Bundesanstalt für Straßenwesen geprüft sind.

 

Als weitere Möglichkeit wäre der Einsatz von „Blumenkübeln“ denkbar. Diese müssen jedoch aus dem Verkehrsraum genommen werden, da sie sonst als Hindernisse im Sinne des § 32 Abs. 1 StVO zu werten sind. Das heißt, es müssen entsprechende Planungen erfolgen. Aufgrund der geringen Straßenbreite – zumindest im Bangertsweg – sind diese oftmals nicht umsetzbar.

 

Im Bereich der „Zone 30“ kann durch eine separate Bodenmarkierung „30“ die visuelle Erkennbarkeit erhöht werden.

 

Zum anderen wäre ein Beitritt zur sog. „Kommunalen Verkehrsüberwachung“ möglich. Hierbei überprüft ausgebildetes Personal im kompletten Gemeindegebiet verkehrswidriges Verhalten. Bei Bedarf sollten verschiede Angebote solcher Verkehrsüberwachungsfirmen eingeholt werden.

 


Der Gemeinderat beschließt, auf Grundlage der Straßenverkehrsordnung (StVO) den „Bangertsweg“ entweder als

 

-       „Einbahnstraße“ oder als

-       „Anlieger frei“

 

auszuweisen.

 

 


Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungsergebnis:

Gesamtzahl:

Anwesend u. Stimmbe-rechtigt

für

den Be-schluss

gegen

den Be-schluss

13

12

0

12

 

Somit wurden die Anträge abgelehnt.