Sitzung: 12.12.2018 Schulverbandsversammlung SVD
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 4, Nein: 0, Anwesend: 0
Vors. Bieber gab die Stellungnahme der Verwaltung dem Gremium zur Kenntnis:
Aufgrund der Entscheidung des BayVGH vom 20.06.18 wurde die bestehende Rechtsunsicherheit zur Zulässigkeit der Ladung über das Ratsinformationssystem beseitigt.
Unser bisheriges Ladungsverhalten war somit korrekt. Jetzt gilt es noch die Geschäftsordnung von 2014 (damals Mustervorlage Bayer. Gemeindetag) an die gesicherte Rechtslage anzupassen.
Die Schulverbandsversammlung hebt
den bisherigen § 11 der GeschO auf; er wird wie folgt ersetzt:
§ 11
Einberufung der Sitzungen
(1) 1Die Gemeinderatsmitglieder werden schriftlich unter
Beifügung der Tagesordnung oder mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den
Sitzungen eingeladen. 2Im Falle einer elektronischen
Einladung werden der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail und
die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link auf ein in einem
technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem)
eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt. 3Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des
3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden.
(2) Im Falle der elektronischen Ladung geht die
Tagesordnung zu, wenn die E-Mail nach Absatz 1 Satz 2 im elektronischen
Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und
üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.
(3) 1Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere
Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und
Gesichtspunkte der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. 2Die weiteren Unterlagen können schriftlich oder
elektronisch im Ratsinformationssystem im Sinne von Absatz 1 Satz 2 zur
Verfügung gestellt werden. 3Hat das Gemeinderatsmitglied sein Einverständnis zur elektronischen
Ladung erklärt, werden die weiteren Unterlagen grundsätzlich nur elektronisch
bereitgestellt.
(4 ) Den
örtlichen Medien soll die Tagesordnung jeder öffentlichen Sitzung rechtzeitig
mitgeteilt werden.
(5)
1Die Einladung muss den Mitgliedern der Schulverbandsversammlung
spätestens 5 Tage vor der Sitzung zugehen. 2Der Sitzungstag und der
der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht
mitgerechnet. 3In dringenden Fällen kann der
Schulverbandsvorsitzende die Frist bis auf 24 Stunden abkürzen. 4Im
Falle der elektronischen Ladung geht die Tagesordnung zu, wenn sie im
elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar
eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.
(6) 1Die
Schulverbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. 2Sie
muss außerdem einberufen werden, wenn es ein Mitglied des Schulverbandes oder
ein Viertel der Mitglieder der Schulverbandsversammlung schriftlich unter
Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.
Abstimmungsergebnis:
Mitglieder
|
Abstimmungsergebnis: |
||
Gesamtzahl: |
Anwesend u. Stimmbe-rechtigt |
für den Be-schluss |
gegen den Be-schluss |
5 |
4 |
4 |
0 |