Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 4, Nein: 0, Anwesend: 0

Vors. Bieber gab die Stellungnahme der Verwaltung dem Gremium zur Kenntnis:

 

Aufgrund der Entscheidung des BayVGH vom 20.06.18 wurde die bestehende Rechtsunsicherheit zur Zulässigkeit der Ladung über das Ratsinformationssystem beseitigt.

 

Unser bisheriges Ladungsverhalten war somit korrekt. Jetzt gilt es noch die Geschäftsordnung von 2014 (damals Mustervorlage Bayer. Gemeindetag) an die gesicherte Rechtslage anzupassen.


Die Schulverbandsversammlung hebt den bisherigen § 11 der GeschO auf; er wird wie folgt ersetzt: 

 

§ 11  Einberufung der Sitzungen

(1) 1Die Gemeinderatsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung oder mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen. 2Im Falle einer elektronischen Einladung werden der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail und die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link auf ein in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt. 3Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden.

 

(2) Im Falle der elektronischen Ladung geht die Tagesordnung zu, wenn die E-Mail nach Absatz 1 Satz 2 im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

 

(3) 1Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. 2Die weiteren Unterlagen können schriftlich oder elektronisch im Ratsinformationssystem im Sinne von Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung gestellt werden. 3Hat das Gemeinderatsmitglied sein Einverständnis zur elektronischen Ladung erklärt, werden die weiteren Unterlagen grundsätzlich nur elektronisch bereitgestellt.

 

(4 ) Den örtlichen Medien soll die Tagesordnung jeder öffentlichen Sitzung rechtzeitig mitgeteilt werden.

 

(5) 1Die Einladung muss den Mitgliedern der Schulverbandsversammlung spätestens 5 Tage vor der Sitzung zugehen. 2Der Sitzungstag und der der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. 3In dringenden Fällen kann der Schulverbandsvorsitzende die Frist bis auf 24 Stunden abkürzen. 4Im Falle der elektronischen Ladung geht die Tagesordnung zu, wenn sie im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

 

(6) 1Die Schulverbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. 2Sie muss außerdem einberufen werden, wenn es ein Mitglied des Schulverbandes oder ein Viertel der Mitglieder der Schulverbandsversammlung schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.

 

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungsergebnis:

Gesamtzahl:

Anwesend u. Stimmbe-rechtigt

für

den Be-schluss

gegen

den Be-schluss

5

4

4

0