Sitzung: 05.12.2018 Zweckverbandsversammlung AZV
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 0
Vors. Wolz gab die Stellungnahme der Verwaltung dem Gremium zur Kenntnis, bzw. verwies auf die Bereitstellung der Unterlagen mit der Sitzungsladung:
Aufgrund der Entscheidung des BayVGH vom 20.06.18 wurde die bestehende Rechtsunsicherheit zur Zulässigkeit der Ladung über das Ratsinformationssystem beseitigt.
Unser bisheriges Ladungsverhalten war somit korrekt. Jetzt gilt es noch die Geschäftsordnung von 2014 (damals Mustervorlage Bayer. Gemeindetag) an die gesicherte Rechtslage anzupassen.
Die Verbandsversammlung ersetzt
die Regelungen des § 12 der Geschäftsordnung wie folgt:
§ 12 Geschäftsgang; Vorbereitung
der Verbandsversammlung
(1) Verbandsversammlung und
Verbandsvorsitzender / Verbandsvorsitzende sorgen für den ordnungsgemäßen Gang
der Geschäfte, insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften und
die Durchführung der staatlichen Anordnungen.
(2) Die Verbandsversammlung beschließt in
Sitzungen. Eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der
Sitzungen oder in so genannten Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.
(3) Die Mitglieder der Verbandsversammlung
sind verpflichtet, an den Sitzungen und Abstimmungen teilzunehmen. Im Falle
ihrer Verhinderung sorgen sie für die Teilnahme ihres Stellvertreters. Wenn
beide verhindert sind, ist dies rechtzeitig vor Beginn der Sitzung dem / der
Verbandsvorsitzenden mitzuteilen.
(4) Die Einberufung der Verbandsversammlung
richtet sich nach dem KommZG und der Verbandssatzung. Die Ladung erfolgt
schriftlich bzw. elektronisch (per Email über ein Ratsinformationssystem). Die
Ladungsfrist beträgt 5 Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt
werden. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der
Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. Im Falle der elektronischen Ladung
geht die Tagesordnung zu, wenn sie im elektronischen Briefkasten des Empfängers
oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der
Kenntnisnahme zu rechnen ist.
(5) Die Verbandsmitglieder werden schriftlich unter
Beifügung der Tagesordnung oder mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den
Sitzungen eingeladen. Im Falle einer elektronischen Einladung werden der
Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail und die Tagesordnung durch
einen mit dieser E-Mail versandten Link auf ein in einem technisch individuell
gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) eingestelltes
und abrufbares Dokument mitgeteilt. Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf
des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden.
(6) Im Falle der elektronischen Ladung geht die
Tagesordnung zu, wenn die E-Mail nach Absatz 5 Satz 2 im elektronischen
Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und
üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.
(7) Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen,
insbesondere Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und soweit das
sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Die
weiteren Unterlagen können schriftlich oder elektronisch im
Ratsinformationssystem im Sinne von Absatz 5 Satz 2 zur Verfügung gestellt
werden. Hat das Gemeinderatsmitglied sein Einverständnis zur elektronischen
Ladung erklärt, werden die weiteren Unterlagen grundsätzlich nur elektronisch
bereitgestellt.
(8) Der / Die Verbandsvorsitzende setzt die
Tagesordnung für die Verbandsversammlung fest.
(9) In fachtechnischen Angelegenheiten von
besonderer Bedeutung holt der / die Verbandsvorsitzende rechtzeitig für die
Beratung schriftliche Stellungnahmen der Fachbehörden ein.
(10) Die Behandlung von Angelegenheiten in
der Verbandsversammlung kann von jedem Verbandsrat schriftlich beantragt
werden. Der Antrag ist zu begründen und muss 10 Tage vor der Sitzung bei dem / der
Verbandsvorsitzenden vorliegen.
(11) Ob später eingehende Anträge bei der auf
die Antragstellung folgenden Sitzung behandelt werden, entscheidet die
Verbandsversammlung. Ebenso entscheidet sie, ob über einen vor oder während der
Sitzung als dringend gestellten Antrag beraten und abgestimmt werden soll.
Nicht rechtzeitig gestellte Anträge, die Ermittlungen oder Überprüfungen, die
Beiziehung von Akten oder die Befragung nicht anwesender Personen notwendig
machen, müssen auf Antrag eines Verbandsrates bis zur nächsten
Verbandsversammlung zurückgestellt werden.
Abstimmungsergebnis:
Mitglieder
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Abstimmungsergebnis: |
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Gesamtzahl: |
Anwesend u. Stimmbe-rechtigt |
für den Be-schluss |
gegen den Be-schluss |
17 |
13 |
13 |
0 |