Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Bgm. Aulbach führte aus, dass aufgrund einer Prüfung der Rechtsaufsicht des Landratsamtes Miltenberg wurde festgestellt, dass die Beitrags- u. Gebührensatzungen für Wasser u. Kanal der Gemeinde Altenbuch Lücken bezüglich der Kostenerstattung aufweisen. An der bisherigen Rechtsausübung ändert sich nichts.

 

Die Lücken sind wie folgt zu schließen:

 

Die Beitrags- u. Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Altenbuch vom 25.09.1997 wird wie folgt geändert:

 

§ 1

 

Nach § 8 wird folgende Regelung eingefügt:

 

§ 8 a Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse

 

  1. Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i.S.d. § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.

 

  1. Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Zahlungspflichtige sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.

 

  1. Der Erstattungsanspruch kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

 

Die Beitrags- u. Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Altenbuch vom 25.09.1997 wird wie folgt geändert:

 

§ 1

 

Nach § 8 wird folgende Regelung eingefügt:

 

§ 8 a Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse

 

  1. Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i.S.d. § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.

 

  1. Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Zahlungspflichtige sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.

 

  1. Der Erstattungsanspruch kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.


Der Gemeinderat von Altenbuch stimmt der vorgenannten Änderung der Beitrags- u. Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Altenbuch vom 25.09.1997 zu.

 

Der Gemeinderat von Altenbuch stimmt der vorgenannten Änderung der Beitrags- u. Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Altenbuch vom 25.09.1997 zu.


Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungs-ergebnis:

Gesamtzahl:

Anwe-send u. stimmbe-rechtigt

für

 

den Be-schluss

gegen

 

den Be-schluss

13

12

12

0