Sitzung: 17.12.2018 Schulverbandsversammlung
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Anwesend: 0
Aufgrund der Entscheidung des BayVGH vom 20.06.18 wurde die bestehende Rechtsunsicherheit zur Zulässigkeit der Ladung über das Ratsinformationssystem beseitigt.
Unser bisheriges Ladungsverhalten war somit korrekt. Jetzt gilt es noch die Geschäftsordnung von 2014 (damals Mustervorlage Bayer. Gemeindetag) an die gesicherte Rechtslage anzupassen.
Die Verbandsversammlung ersetzt
die Regelungen des § 11 der Geschäftsordnung wie folgt:
§ 11
Einberufung der Sitzungen
(1) 1Die Gemeinderatsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der
Tagesordnung oder mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen
eingeladen. 2Im Falle einer elektronischen
Einladung werden der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail und
die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link auf ein in einem
technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich
(Ratsinformationssystem) eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt. 3Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des
3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden.
(2) Im Falle der elektronischen Ladung geht die
Tagesordnung zu, wenn die E-Mail nach Absatz 1 Satz 2 im elektronischen
Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und
üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.
(3) 1Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere
Beschlussvorlagen, beige-fügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und
Gesichtspunkte der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. 2Die weiteren Unterlagen können schriftlich oder
elektronisch im Ratsinformationssystem im Sinne von Absatz 1 Satz 2 zur
Verfügung gestellt werden. 3Hat das Gemeinderatsmitglied sein Einverständnis zur elektronischen
Ladung erklärt, werden die weiteren Unterlagen grundsätzlich nur elektronisch
bereitgestellt.
(4) Den örtlichen Medien soll die Tagesordnung
jeder öffentlichen Sitzung rechtzeitig mitgeteilt werden.
(5) 1Die
Einladung muss den Mitgliedern der Schulverbandsversammlung spätestens 5 Tage
vor der Sitzung zugehen. 2Der Sitzungstag und der der Tag des
Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. 3In
dringenden Fällen kann der Schulverbandsvorsitzende die Frist bis auf 24
Stunden abkürzen. 4Im Falle der elektronischen Ladung geht die
Tagesordnung zu, wenn sie im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei
seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu
rechnen ist.
(6)
1Die Schulverbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal
einzuberufen. 2Sie muss außerdem einberufen werden, wenn es ein
Mitglied des Schulverbandes oder ein Viertel der Mitglieder der
Schulverbandsversammlung schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes
beantragt.
Abstimmungsergebnis:
Mitglieder
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Abstimmungsergebnis: |
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Gesamtzahl: |
Anwesend u. Stimmbe-rechtigt |
für den Be-schluss |
gegen den Be-schluss |
7 |
7 |
7 |
0 |