Sitzung: 20.05.2019 Zweckverbandsversammlung WZV
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 0
Aufgrund der Entscheidung des BayVGH vom 20.06.18 wurde die bestehende Rechtsunsicherheit zur Zulässigkeit der Ladung über das Ratsinformationssystem beseitigt.
Unser bisheriges Ladungsverhalten war somit korrekt. Jetzt gilt es noch die Geschäftsordnung von 2014 (damals Mustervorlage Bayer. Gemeindetag) an die gesicherte Rechtslage anzupassen.
Verbandsmitglied Gunther Guilleaume regt an, dass nicht nur Mitglieder des Verbandes auf die Unterlagen Zugriff haben sollten, sondern auch die Vertreter. Bei einer kurzfristigen Vertretung wäre eine problemlose Information des Vertreters gewährleistet. Verbandsvorsitzender Birkholz äußert seine Bedenken, ob das rechtlich zulässig sei. Im Zweifelsfall könne man sich auch immer über den jeweiligen Bürgermeister die Sitzungsunterlagen besorgen.
Die Verbandsversammlung ersetzt
die Regelungen des § 12 der Geschäftsordnung wie folgt:
§ 12 Geschäftsgang;
Vorbereitung der Verbandsversammlung
(1) Verbandsversammlung und
Verbandsvorsitzender / Verbandsvorsitzende sorgen für den ordnungsgemäßen Gang
der Geschäfte, insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften und
die Durchführung der staatlichen Anordnungen.
(2) Die Verbandsversammlung
beschließt in Sitzungen. Eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung
außerhalb der Sitzungen oder in so genannten Umlaufverfahren ist
ausgeschlossen.
(3) Die Mitglieder der
Verbandsversammlung sind verpflichtet, an den Sitzungen und Abstimmungen
teilzunehmen. Im Falle ihrer Verhinderung sorgen sie für die Teilnahme ihres
Stellvertreters. Wenn beide verhindert sind, ist dies rechtzeitig vor Beginn
der Sitzung dem / der Verbandsvorsitzenden mitzuteilen.
(4) Die Einberufung der
Verbandsversammlung richtet sich nach dem KommZG und der Verbandssatzung. Die
Ladung erfolgt schriftlich bzw. elektronisch (per Email über ein
Ratsinformationssystem). Die Ladungsfrist beträgt 5 Tage; sie kann in
dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. Der Sitzungstag und der Tag des
Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. Im
Falle der elektronischen Ladung geht die Tagesordnung zu, wenn sie im
elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar
eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.
(5) Die Verbandsmitglieder
werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung oder mit ihrem
Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen. Im Falle einer
elektronischen Einladung werden der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch
eine E-Mail und die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link
auf ein in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten
Bereich (Ratsinformationssystem) eingestelltes und abrufbares Dokument
mitgeteilt. Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor
der Sitzung ergänzt werden.
(6) Im Falle der elektronischen
Ladung geht die Tagesordnung zu, wenn die E-Mail nach Absatz 1 Satz 2 im
elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar
eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.
(7) Der Tagesordnung sollen
weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und
soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit nicht
entgegenstehen. Die weiteren Unterlagen können schriftlich oder elektronisch im
Ratsinformationssystem im Sinne von Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung gestellt
werden. Hat das Gemeinderatsmitglied sein Einverständnis zur elektronischen
Ladung erklärt, werden die weiteren Unterlagen grundsätzlich nur elektronisch
bereitgestellt.
(8) Der / Die
Verbandsvorsitzende setzt die Tagesordnung für die Verbandsversammlung fest.
(9) In fachtechnischen
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung holt der / die Verbandsvorsitzende
rechtzeitig für die Beratung schriftliche Stellungnahmen der Fachbehörden ein.
(10) Die Behandlung von Angelegenheiten
in der Verbandsversammlung kann von jedem Verbandsrat schriftlich beantragt
werden. Der Antrag ist zu begründen und muss 10 Tage vor der Sitzung bei dem / der
Verbandsvorsitzenden vorliegen.
(11) Ob später eingehende
Anträge bei der auf die Antragstellung folgenden Sitzung behandelt werden,
entscheidet die Verbandsversammlung. Ebenso entscheidet sie, ob über einen vor
oder während der Sitzung als dringend gestellten Antrag beraten und abgestimmt
werden soll. Nicht rechtzeitig gestellte Anträge, die Ermittlungen oder
Überprüfungen, die Beiziehung von Akten oder die Befragung nicht anwesender
Personen notwendig machen, müssen auf Antrag eines Verbandsrates bis zur
nächsten Verbandsversammlung zurückgestellt werden.
Abstimmungsergebnis:
Mitglieder
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Abstimmungsergebnis: |
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Gesamtzahl: |
Anwesend u. Stimmbe-rechtigt |
für den Be-schluss |
gegen den Be-schluss |
13 |
12 |
12 |
0 |