Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 0

Aufgrund der Entscheidung des BayVGH vom 20.06.18 wurde die bestehende Rechtsunsicherheit zur Zulässigkeit der Ladung über das Ratsinformationssystem beseitigt.

 

Unser bisheriges Ladungsverhalten war somit korrekt. Jetzt gilt es noch die Geschäftsordnung von 2014 (damals Mustervorlage Bayer. Gemeindetag) an die gesicherte Rechtslage anzupassen.

 

Verbandsmitglied Gunther Guilleaume regt an, dass nicht nur Mitglieder des Verbandes auf die Unterlagen Zugriff haben sollten, sondern auch die Vertreter. Bei einer kurzfristigen Vertretung wäre eine problemlose Information des Vertreters gewährleistet. Verbandsvorsitzender Birkholz äußert seine Bedenken, ob das rechtlich zulässig sei. Im Zweifelsfall könne man sich auch immer über den jeweiligen Bürgermeister die Sitzungsunterlagen besorgen.


Die Verbandsversammlung ersetzt die Regelungen des § 12 der Geschäftsordnung wie folgt:   

 

§ 12 Geschäftsgang; Vorbereitung der Verbandsversammlung

(1) Verbandsversammlung und Verbandsvorsitzender / Verbandsvorsitzende sorgen für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte, insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften und die Durchführung der staatlichen Anordnungen.

(2) Die Verbandsversammlung beschließt in Sitzungen. Eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder in so genannten Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.

(3) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind verpflichtet, an den Sitzungen und Abstimmungen teilzunehmen. Im Falle ihrer Verhinderung sorgen sie für die Teilnahme ihres Stellvertreters. Wenn beide verhindert sind, ist dies rechtzeitig vor Beginn der Sitzung dem / der Verbandsvorsitzenden mitzuteilen.

(4) Die Einberufung der Verbandsversammlung richtet sich nach dem KommZG und der Verbandssatzung. Die Ladung erfolgt schriftlich bzw. elektronisch (per Email über ein Ratsinformationssystem). Die Ladungsfrist beträgt 5 Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. Im Falle der elektronischen Ladung geht die Tagesordnung zu, wenn sie im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

(5) Die Verbandsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung oder mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen. Im Falle einer elektronischen Einladung werden der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail und die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link auf ein in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt. Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden.

 

(6) Im Falle der elektronischen Ladung geht die Tagesordnung zu, wenn die E-Mail nach Absatz 1 Satz 2 im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

 

(7) Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Die weiteren Unterlagen können schriftlich oder elektronisch im Ratsinformationssystem im Sinne von Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung gestellt werden. Hat das Gemeinderatsmitglied sein Einverständnis zur elektronischen Ladung erklärt, werden die weiteren Unterlagen grundsätzlich nur elektronisch bereitgestellt.

(8) Der / Die Verbandsvorsitzende setzt die Tagesordnung für die Verbandsversammlung fest.

(9) In fachtechnischen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung holt der / die Verbandsvorsitzende rechtzeitig für die Beratung schriftliche Stellungnahmen der Fachbehörden ein.

(10) Die Behandlung von Angelegenheiten in der Verbandsversammlung kann von jedem Verbandsrat schriftlich beantragt werden. Der Antrag ist zu begründen und muss 10  Tage   vor der Sitzung bei dem / der Verbandsvorsitzenden vorliegen.

(11) Ob später eingehende Anträge bei der auf die Antragstellung folgenden Sitzung behandelt werden, entscheidet die Verbandsversammlung. Ebenso entscheidet sie, ob über einen vor oder während der Sitzung als dringend gestellten Antrag beraten und abgestimmt werden soll. Nicht rechtzeitig gestellte Anträge, die Ermittlungen oder Überprüfungen, die Beiziehung von Akten oder die Befragung nicht anwesender Personen notwendig machen, müssen auf Antrag eines Verbandsrates bis zur nächsten Verbandsversammlung zurückgestellt werden.


Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungsergebnis:

Gesamtzahl:

Anwesend u. Stimmbe-rechtigt

für

den Be-schluss

gegen

den Be-schluss

13

12

12

0