Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 0, Nein: 11, Anwesend: 0

Bgmin. Kappes gab die Stellungnahme der Verwaltung dem Gremium zur Kenntnis.

 

Die Baugenehmigung wurde mit Urteil vom 28.06.2018 vom Bayer. Verwaltungsgerichtshof in München erteilt. Allerdings steht die Sanierungsgenehmigung nach § 144 BauGB noch aus.

 

In der Sitzung am 18.05.2017 hat sich der Stadtrat dafür ausgesprochen sämtliche Möglichkeiten zur Abwehr der Plakate zu nutzen.

 

Mit Schreiben vom 05.11.2019 (Posteingang 12.11.2019) beantrag die Firma Standortfabrik, Tracy Plotzki e.K., Großer Ring 6, 46386 Dorsten die Erteilung einer Genehmigung von Bauvorhaben gem. § 144 ff BauGB zur Anbringung einer beleuchteten Plakatanschlagtafel auf dem Grundstück Hauptstr. 174, Fl.Nr. 111, Gemarkung Stadtprozelten. Vorgelegt wurden hierzu eine zusätzliche Ausführung des seinerzeitigen Bauantrages vom 11.06.2012 sowie das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts Würzburg vom 12.03.2013 sowie des Bayer. Verwaltungsgerichtshofes München vom 28.06.2018.

 

Weiterhin beantragte mit Schreiben vom 02.12.2019 (Posteingang 05.12.2019) die Firma Standortfabrik, Tracy Plotzki e.K., Großer Ring 6, 46386 Dorsten die Erteilung einer Genehmigung von Bauvorhaben gem. § 144 ff BauGB zur Anbringung einer unbeleuchteten Plakatanschlagtafel auf dem Grundstück Fl.Nr. 301, Gemarkung Stadtprozelten. Vorgelegt wurden hierzu eine zusätzliche Ausführung des seinerzeitigen Bauantrages vom 27.09.2012 sowie das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10.03.2015 sowie des Bayer. Verwaltungsgerichtshofes München vom14.09.2018.

 

Die Versagung ist mit Risiken verbunden (Klage, evtl. Schadensersatz).

 

Im Falle einer Versagung der Genehmigung wird der Klageweg in Anspruch genommen sowie evtl. mit einem möglichen Schadensersatz gerechnet.

 

3. Bgm. Kroth war der Meinung, weiterhin den beschriebenen Weg zu gehen, da man einerseits am Ortsbild arbeite und auch die alternativen Vorschläge außerhalb des Sanierungsgebietes keine Beachtung bzw. Dialog mit den Antragstellern eröffnete.

 

Stadtrat Sacher fragte nach, ob auch mit den Grundstückseigentümern gesprochen wurde.

 

Bgmin. Kappes bejahte dies, verwies aber auf die finanzielle Aspekte der Grundstückseigentümer.

 

Stadtrat Piplat sah dies als Erweiterung des Bauantrages. Die Werbetafeln verbessern nicht das bestehende Ortsbild. Für ihn seien auch die Argumente im Gerichtsurteil nicht nachvollziehbar.

 

Stadtrat Johne verwies darauf, dass man im ersten Verfahren reines Baurecht geprüft habe und jetzt die Sanierungsgenehmigung ausstehe. Man sollte hier sanierungsrechtliche Argumente vorbringen und die gegebenen Möglichkeiten ausschöpfen.

 

2. Bgm. Adamek möchte der Ansicht von Stadtrat Johne folgen und betonen, dass man nicht generell gegen Werbeplakate sei. Allerdings nicht im Sanierungsgebiet.

 

Im Stadtrat war man sich abschließend einig, sich gegen die Sanierungsgenehmigung auszusprechen. Es soll vorwiegend auf die Sanierungssatzung zurückgegriffen werden.

 

 

 


Der Stadtrat von Stadtprozelten erteilt zu dem Antrag auf Genehmigung von Bauvorhaben auf den Grundstück Fl.Nr.  111, Gemarkung Stadtprozelten zur Anbringung einer beleuchteten Plakatanschlagtafel (Hauptstr. 174) gem. § 144 BauGB seine Genehmigung.

 

Ebenso erteilt der Stadtrat von Stadtprozelten zum Antrag auf Genehmigung von Bauvorhaben auf dem Grundstück Fl.Nr. 301, Gemarkung Stadtprozelten zur Anbringung einer unbeleuchteten Plakatanschlagtafel gem. § 144 BauGB seine Genehmigung.

 

Im Falle einer Versagung der Genehmigung wird der Klageweg in Anspruch genommen sowie evtl. mit einem möglichen Schadensersatz gerechnet.

Die 1. Bgmin. wird ermächtigt, diesbezüglich die weiteren rechtlichen Schritte zu vollziehen und den Klageweg bis zum Ende zu bestreiten.


Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungsergebnis:

Gesamtzahl:

Anwesend u. Stimmbe-rechtigt

für

den Be-schluss

gegen

den Be-schluss

13

11

0

11

 

Der Antrag ist somit abgelehnt.