Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 1, Nein: 12, Anwesend: 0

Bgmin. Kappes gab die Beschlussvorlage der Verwaltung sowie das Schreiben von Stadtrat Schwind vom 07.11.19 dem Gremium zur Kenntnis:

 

Mit Schreiben vom 07.11.2019 beantragte Herr Frank Schwind zwecks Plakatierung anlässlich der Kommunalwahl 2020 vier bis fünf zentrale Standorte für alle Listen und Kandidaten auszuweisen.
Dies soll sowohl eine ordnungsgemäße Anbringung gewährleisten sowie die Mengen an Papier und Kunststoff reduzieren.

Grundsätzlich wird für die Plakatierung bei Wahlen nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 13. Februar 2013 verfahren.
Hiernach dürfen u.a. Parteien für Wahlen sechs Wochen vor dem Wahltermin durch eine Plakatierung werben. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Plakatwerbung nicht an amtliche Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen angebracht wird. Hierdurch wird den Parteien in der Wahlzeit einen relativ freien Spielraum zugestanden.

Gemäß Art. 28 LStVG können die Gemeinden zum Schutz des Orts- und Landschaftsbilds oder eines Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmals durch Verordnung Anschläge, insbesondere Plakate in der Öffentlichkeit auf bestimmte Flächen beschränken.

 

Die politischen Parteien und Wählergruppen werden ohnehin mindestens während der obengenannten sechs Wochen von den Beschränkungen einer Verordnung nach Art. 28 LStVG befreit werden.

Aus Sicht der Verwaltung wird eine Beschränkung oder Ausweisung bzw. Zentralisierung als ungeeignet angesehen, da Parteien grundsätzlich in dem oben genannten Zeitraum hiervon ausgenommen sind. Auch wird darauf hingewiesen, dass durch die Kreistagswahl auch Parteien ohne Ortsverband von der Befreiung Gebrauch machen werden. Somit kann ohnehin nicht gewährleistet werden, dass nur ortsansässige Gruppierungen von eventuell vorgegebenen Plakatierungsstandorten Gebrauch machen. Desweiteren wird darauf hingewiesen, dass die Vorgehensweise in der Vergangenheit sich ohne Zwischenfälle bewährt hat und das Plakatierungsmaterial der Gruppierungen in der vorgegebenen Frist (2 Wochen) durch die Gruppierungen selbst entfernt wurden.



Sollte sich das Gremium dennoch für eine Beschränkung aussprechen, müsse beraten werden wie die Beschränkung gewünscht ist (Plakatierung nur in gewissen Gebieten, Aufstellung Schaukästen an entsprechenden Standorten, vorhandene Plakatierwände an den Buswartehäuschen).

 

Desweitern würde bei dauerhaften Standorten eine Baugenehmigung ab 1m² Werbefläche notwendig werden.

 

Stadtrat Piplat monierte die Ausdrucksweise der unsachgemäßen Plakatierung durch die Parteien. Seine Partei habe immer ordentlich plakatiert und abgebaut. Seiner Ansicht nach, hätte man früher über das Thema beraten sollen und nicht kurz vor der Wahl. Plakatierung sei Bestandteil des Wahlkampfes. Er sah zentrale Plakatierungspunkte kritisch, zumal wildes Plakatieren bzw. außerhalb der vorgegebenen Stellen durch ortsfremde Parteien nicht ausgeschlossen sei.

 

Stadtrat Schwind bekräftigte seine Idee und monierte die Verschwendung von Papier und Kunststoff. Er wolle damit allgemein ein Zeichen setzen.

 

3. Bgm. Kroth sah das Problem bei den Fremdplakaten bzw. den fehlenden Zugriff auf dieselben.

 

Stadträtin Tauchmann sprach sich auch gegen den Vorschlag von Stadtrat Schwind aus, da sie 4 gezielte Standorte als nicht realistisch ansieht.

 

Bgmin. Kappes fand den ökologischen Gedanken sinnvoll aber durch den fehlenden Zugriff auf die Regelungen nicht umsetzbar.

 

Stadtrat Piplat verwies auf die einzelnen Parteien, die für sich selbst in der Materialwahl entscheiden können.

 

2. Bgm. Adamek verwies auf die Verordnung, die den Parteien viel Freiheit lässt und diese auch nicht beschränkt werden soll.

 

 


Der Stadtrat von Stadtprozelten beschließt dem Antrag auf zentrale Plakatierungsstandorte anlässlich der Kommunalwahl 2020 stattzugeben.



Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungsergebnis:

Gesamtzahl:

Anwesend u. Stimmbe-rechtigt

für

den Be-schluss

gegen

den Be-schluss

13

13

1

12

 

Der Antrag ist somit abgelehnt.