Das mit Schreiben vom 27.07.07 seitens der Bgmin. mit der
Bitte um Stellungnahme gebetene Landratsamt Miltenberg teilt mit Schreiben vom 07.08.07 mit,
dass grundsätzlich in Bezug auf das Rücktrittsersuchen als wichtiger Grund
anzusehen ist, wenn der Verpflichtete die Tätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben
kann. Es sei Sache des Verpflichteten, dies bei seinem Antrag auf Niederlegung
ausreichend darzustellen. Der Beurteilungsspielraum des Stadtrates sei darauf
begrenzt zu prüfen, ob der Verpflichtete die Tätigkeit ordnungsgemäß ausüben
könne. Es bestehe aber kein Ermessen bei der zu treffenden Entscheidung.
Insoweit sei ganz wesentlich auf die Ausführungen des Antragstellers
abzustellen, wieso eine ordnungsgemäße Tätigkeit nicht ausgeübt werden könne.
In einem Schreiben vom 10.09.07 führt Stadtrat Czerr aus, das
er seit dem Jahr 2004 im Wach- und Sicherheitsgewerbe tätig sei. Da die
Arbeiten im weiteren Auswärtsbereich mehr werden und damit die Abwesenheiten
längerfristig, habe er das Rücktrittsgesuch aus Pflichtbewusstsein gegenüber
seinem Amt gestellt. Er sei nur noch an 2 Tagen in der Woche in Stadtprozelten
und zwar vorwiegend montags und dienstags anwesend. Da er aus vorgenannten
Gründen seine Tätigkeit als Stadtrat nicht mehr gewissenhaft ausführen könne,
halte er sein Rücktrittsgesuch aufrecht.
Stadtrat Birkholz merkte an, dass wie Herr Czerr bereits
ausführt, er seine Tätigkeit bereits seit 2004 ausübt. Er finde daher den
Zeitpunkt für die jetzige Antragstellung nicht für korrekt.
Hierzu merkte Stadtrat Haider an, dass die Gewerbeausübung
von Herrn Czerr diesen vielleicht in
größeren Umfang beanspruche als bisher. Er finde die Vorgehensweise von Herrn
Czerr in Anbetracht der Gewissenhaftigkeit gegenüber seinem Ehrenamt als
durchaus anerkennenswert und stellte den Antrag auf neue Beschlussfassung.