Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 0

Bgm. Amend gab die Stellungnahme der Verwaltung dem Gremium zur Kenntnis:

Nach Art. 35 Abs. 1 Satz 1 GO sind aus der Mitte des Gemeinderates mindesten ein weiterer Bürgermeister (der zweite Bgm.) und höchstens 2 weitere Bgm. Zu wählen.

Der Gemeinderat muss, bevor er zur Wahl weiterer Bgm. schreitet, durch Mehrheitsbeschluss bestimmen, ob ein oder zwei weitere Bgm. Gewählt werden sollen und die Reihenfolge bestimmen.

 

Jeder weitere Bürgermeister ist einzeln zu wählen mittels geheimer Abstimmung unter Verwendung von Stimmzetteln. Art. 49 GO gilt nicht. Das Gemeinderatsmitglied kann sich selbst wählen und ist bei Anwesenheit sogar zur Stimmabgabe verpflichtet.

Gemeinderat Geis meinte, dass die letzte Wahlperiode gezeigt habe, dass ein 3. Bürgermeister zu wenig Mitsprache habe.

Gemeinderat Ulrich hielte einen weiteren Bürgermeister für ausreichend.
Diesem stimmte Gemeinderat Nitschke zu.

Gemeinderat André Hirsch fragte nach, wie die letzten Jahre nachdem der damalige 3. Bürgermeister sein Amt niederlegte funktionierten.
Herr Amend führte aus, dass eine Vertretung nicht notwendig wurde. Desweiteren betonte er, die weiteren Bürgermeister haben für die Informationsbeschaffung der laufenden Geschäfte eine sogenannte Holschuld und müssen nicht immer automatisch vom ersten Bürgermeister über alle Tätigkeiten informiert werden.

Gemeinderätin Fuchs informierte, dass bei dem ungewöhnlichen Fall beide Bürgermeister würden ausfallen normalerweise das älteste Gemeinderatsmitglied vertritt.



Der Gemeinderat von Altenbuch beschließt 1 weiteren (stellvertretenden) ehrenamtlichen Bürgermeister zu wählen.


Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungsergebnis:

Gesamtzahl:

Anwesend u. Stimmbe-rechtigt

für

den Be-schluss

gegen

den Be-schluss

13

13

13

0