Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 4

Nach Art. 35 Abs. 1 Satz 1 GO sind aus der Mitte des Gemeinderates mindesten ein weiterer Bürgermeister (der zweite Bgm.) und höchstens 2 weitere Bgm. zu wählen.

Wählbar sind nach Art. 35 Abs. 3 S. 1 GO i.V.m. Art. 29 Abs. 2 u. 3 GWG nur solche Personen, die zum ersten Bgm. gewählt werden könnten.

 

Der Gemeinderat muss, bevor er zur Wahl weiterer Bgm. schreitet, durch Mehrheitsbeschluss bestimmen, ob ein oder zwei weitere Bürgermeister gewählt werden sollen und die Reihenfolge bestimmen.

Jeder weitere Bgm. ist einzeln zu wählen mittels geheimer Abstimmung unter Verwendung von Stimmzetteln. Art. 49 GO gilt nicht. Das Gemeinderatsmitglied kann sich selbst wählen und ist bei Anwesenheit sogar zur Stimmabgabe verpflichtet.

 

Gemeinderat Hruby fragte an, ob man überhaupt einen 3. Bürgermeister benötigt.

 

Auf entsprechende Anfrage erklärte Gemeinderat Link, dass er bisher in seiner Funktion als 3. Bürgermeister nicht beansprucht wurde.

 

Gemeinderat Amend war der Ansicht, dass man diese Regelung beibehalten sollte. Zudem würde ein 3. Bgm. auch keine zusätzlichen Kosten verursachen.


Der Gemeinderat beschließt zwei weitere (stellvertretende) ehrenamtliche Bürgermeister zu wählen.


Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungs-ergebnis:

Gesamtzahl:

Anwe-send u. stimmbe-rechtigt

für

 

den Be-schluss

gegen

 

den Be-schluss

13

13

9

4

 

Gegenstimmen: Gemeinderätinnen: Fuchs, Follner; Gemeinderäte: Ulrich, Hruby.