Beschluss: Kenntnis genommen

Gemäß Art. 32 GO kann der Gemeinderat vorberatende und beschließende Ausschüsse bilden. Mit Rücksicht auf die Größe der Gemeinde und des Gemeinderates wurde davon bisher nicht Gebrauch gemacht.

 

Es wurde lediglich ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet. Derselbe ist ab 5.000 Einwohner verpflichtend (Art. 103 GO). Art. 33 Abs. 2 GO wonach der 1. Bürgermeister Vorsitzender wäre, findet beim Rechnungsprüfungsausschuss keine Anwendung. Ein Mitglied des Rechnungsprüfungsausschusses ist zum Vorsitzenden zu bestimmen.

 

Einführend wurde erwähnt, dass aufgrund von demokratischen Gesichtspunkten eine Verteilung der Sitze in Ausschüssen nach dem Hare-Niemayerverfahren vorgeschlagen wird, da hiermit auch kleineren Gruppen insgesamt die Möglichkeit gegeben werden soll, bei der Besetzung der Ausschüsse mitwirken zu können.

 

Hierüber bestand im Gemeinderat Einverständnis.


 


Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungs-ergebnis:

Gesamtzahl:

Anwe-send u. stimmbe-rechtigt

für

 

den Be-schluss

gegen

 

den Be-schluss