Beschluss: Kenntnis genommen

Jedes Verbandsmitglied entsendet mindestens einen Verbandsrat in die Verbandsversammlungen. Die Anzahl der weiteren Vertreter bestimmt sich nach der Satzung des Zweckverbandes (Art. 32 Abs. 2 S. 3 KommZG).

 

Geborener Verbandsrat ist der 1. Bürgermeister. Er wird generell durch seine bestellten Vertreter in den Gremien vertreten.

 

Die weiteren Vertreter/innen (gekorene Verbandsräte) sind durch Beschluss des Gemeinderates zu bestellen. Es besteht keine persönliche Beteiligung nach Art. 49 GO.

Für jeden Verbandsrat ist eine Stellvertretung namentlich zu benennen.  


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